Steueramt

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Gemeindeverwaltung Falera
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Steuergesetz der Gemeinde Falera

Steuergesetz

Steuerkommissäre der Gemeinde

Aemterverzeichnis - Steuerkommissäre

Steuererklärungen 2011

Für die Einreichung der Steuererklärung 2011 gelten folgende Einreichefristen:

  • 31. März 2012  für Unselbständigerwerbende, Schüler, Studenten, Rentner, Erwerblose sowie Erbengemeinschaften
  • 30. September 2012 für Selbständigerwerbende, einfache Gesellschaften und für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Betriebsstätten in Graubünden
  • 30. September 2012 für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit Liegenschaften im Kanton Graubünden (beschränkte Steuerpflicht)

Weitere Informationen betreffend Steuern erhalten Sie auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden.

Steueransätze ab Steuerjahr 2012

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
    Der Steuerfuss der Gemeinde Falera beträgt 75 % der einfachen Kantonssteuer.

  • Liegenschaftensteuer
    Die Liegenschaftensteuer beträgt 1.25 ‰ des Steuerwertes.

  • Kirchensteuer
    Katholische Kirchensteuer 13 %,  evangelische Kirchensteuer 15 %. Die Kirchensteuer wird aufgrund des Kantontssteuerbetrages berechnet.

  • Handänderungssteuer
    Die Handänderungssteuer beträgt 2 % des Veräusserungspreises.

  • Grundstückgewinnsteuer
    Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der Kantonssteuer.

  • Erbschafts- und Schenkungssteuer:
    In der Gemeinde Falera gelten die folgenden Ansätze: siehe Steuergesetz der Gemeinde Falera

  • Quellensteuer
    Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind quellensteuerpflichtig.

    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Gemeindesteueramt die Abrechnung zuzustellen.
    • Abrechnungstermine:
      Für Saisonbetriebe per 15. Mai für die Wintersaison
      Per 15. November für die Sommersaison
      Für übrige Betriebe per 31. Juli für die erste Jahreshälfte
      Per 31. Januar für die zweite Jahreshälfte
    • Ablieferungstermine:
      Die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern sind vom Schuldner der steuerbaren Leistung spätestens 15 Tage nach erfolgter Abrechnung an das Gemeindesteueramt abzuliefern.

      Die für die Quellensteuer erforderlichen Formulare (Abrechnungsblätter, Merkblätter, Tarife) können Sie bei uns bestellen.

  • Hundesteuer
    Die Hundesteuer für den 1. Hund beträgt Fr. 40.-- (inkl. Kanzleigebühr Kreisamt). Für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt beträgt die Steuer Fr. 110.-- (inkl. Kanzleigebühr Kreisamt).

    Gemäss Hundegesetz der Gemeinde Falera sind die Halter verpflichtet, ihre Hunde anzumelden. Die Meldung hat bis zum 28. Februar zu erfolgen.